CDA/CDK > Regelwerke
Satzung des Convents Deutscher Akademikerverbände
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Stück 1
1. Der Verein führt den Namen "Convent Deutscher Akademikerverbände", abgekürzt: "CDA". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Convent Deutscher Akademikerverbände (CDA) e.V.",
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main,
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
4. entsprechend dem einstimmigen Beschluss der Gründungsversammlung vom 05./06. August 1950 in Frankfurt am Main ist es Zweck des CDA,
a) gleiche Aufgaben der Mitgliedsverbände gemeinsam zu lösen,
b) gleiche Interessen nach außen - gegenüber Staat, Hochschulen, Öffentlichkeit - gemeinsam zu vertreten,
c) Streitigkeiten der am CDA beteiligten Verbände nach innen wie nach außen durch ein Schiedsgerichtsverfahren zu regeln,
5. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
6. Der Convent deutscher Korporationsverbände (CDK) steht selbständig neben dem CDA. Beide Verbände arbeiten jedoch in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen.
Stück 2
1. Verbände, die dem Erlanger Verbändeabkommen angeschlossen sind, könnten dem CDA durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden beitreten, über die Aufnahme anderer Verbände entscheidet ein ordentlicher Convent mit 3/4 Mehrheit.
2. Verletzt ein Verband das Ansehen des CDA gröblich, kann ihm auf Antrag eines Verbandes auf einem ordentlichen Convent mit 3/4 Mehrheit nahe gelegt werden, aus dem CDA auszutreten.
3. Kommt der Verband diesem Beschluss nicht nach, kann er auf Antrag eines Verbandes auf einem späteren ordentlichen Convent mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
4. Jeder Verband kann durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem CDA ausscheiden. Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende des Geschäftsjahres werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
Stück 3
1. Der Convent (Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ des CDA. Seine Beschlüsse und Richtlinien sowie die Entschließungen des Convents sind für alle Amtsträger des CDA verbindlich.
2. Jeder Verband hat auf dem Convent eine Stimme, die von einem Vertretungsberechtigten dieses Verbandes abgegeben wird. Weitere Vertreter können beratend teilnehmen.
3. Der Convent ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliederverbände vertreten ist.
4. Der Convent tritt in der Regel zweimal im Geschäftsjahr zusammen, und zwar im Frühjahr und im Herbst. Ort und Zeit der ordentlichen Sitzungen beschließt der vorhergehende Convent.
5. Außerordentliche Sitzungen kann der Vorstand des CDA aus wichtigem Anlass einberufen, wobei er Ort und Zeit bestimmt. Er muss sie einberufen, wenn es 1/3 der Mitgliederverbände beantragt.
6. Werden die Beschlüsse des Convents mit einfacher Mehrheit gefasst, liegt sie vor, wenn die zustimmenden Stimmen die ablehnenden Stimmen überwiegen, so dass Enthaltungen nicht zählen. Soweit das Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit verlangen, ist diese vorhanden, wenn 2/3 der vertretenen Verbände zustimmend votieren.
Hiervon ausgenommen sind die Regelungen in Stück 10 und Stück 11 Abs. 1.
Stück 4
1. Weiteres Organ des CDA ist sein Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand wählt intern ein Vorstandsmitglied zum Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied zum Schriftführer.
3. Der Vorsitzende sowie der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den CDA nach innen und nach außen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende leitet Convente und ist für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
Stück 5
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Convent jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Herbstsitzung für den 01. Januar des folgenden Jahres.
Stück 6
1. Die Verbände halten ihre örtlichen Alt-Herren-Vereinigungen an, sich zu örtlichen Conventen zusammenzuschließen. Der örtliche Convent erledigt seine eigenen Angelegenheiten selbständig, ist jedoch an die Ordnung und an die Beschlüsse des CDA gebunden.
2. Es steht den örtlichen Conventen frei, auch Alt-Herren-Vereinigungen anderer Verbände aufzunehmen. In diesen Fällen ist der CDA-Vorstand zu unterrichten.
3. Die örtlichen Convente sind berechtigt, zu den CDA-Conventen auf eigene Kosten einen Vertreter zu entsenden. Der Vorstand übersendet denjenigen örtlichen Conventen, die ihre Konstituierung angezeigt und ihren Vorsitzenden benannt haben, Einladungen zu den CDA-Conventen.
4. Die Vorsitzenden der örtlichen Convente sind in ihrem Wirkungskreis zugleich CDA-Ortsbeauftragte. Besteht an einem Hochschulort kein örtlicher Convent, kann der CDA-Vorstand zur Wahrung örtlicher Interessen, insbesondere gegenüber den Hochschulen, einen CDA-Ortsbeauftragten berufen.
Stück 7
Der CDA erhebt nach der Zahl der Angehörigen seiner Verbände einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Convent mit 2/3 Mehrheit festsetzt.
Stück 8
Der Convent wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
Stück 9
Die Schlichtungsordnung des CDK vom 09. August 1953 in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil der Satzung des CDA.
Stück 10
Diese Satzung kann nur einstimmig geändert werden.
Stück 11
Der CDA kann sich mit 4/5 Mehrheit auf einem Convent auflösen. Dieser beschließt über den Verbleib etwaigen Vermögens.
Stück 12
Diese Satzung tritt mit den am 19. November 2005 beschlossenen Änderungen zum 29. Oktober 2006 in Kraft.